AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (SHOP)

Florian Kuhl Warenautomaten

für den Verkauf von Waren, Ersatzteilen, Alarmanlagen, Kamerasystemen, Automatenzubehör sowie sonstigen Produkten

 

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Florian Kuhl Warenautomaten (nachfolgend „Verkäufer“) und seinen Kunden über den Verkauf von Waren und Ersatzteilen.

(2) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass auf sie erneut hingewiesen werden muss.

(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

(4) Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zum Verbraucherschutz, bleiben unberührt.

 

§2 Vertragspartner

Vertragspartner ist

Florian Kuhl Warenautomaten

Dudenroder Straße 32

63654 Büdingen

Deutschland

E-Mail: info@automatenbuddy.de

Telefon: +49 1608733170

 

§3 Angebote

(1) Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Technische Änderungen, Modelländerungen sowie Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften bleiben vorbehalten, sofern sie dem Kunden zumutbar sind.

(3) Abbildungen, Maße, Farben und technische Daten dienen der Beschreibung und stellen keine garantierten Eigenschaften dar, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

 

§4 Vertragsschluss

(1) Die Präsentation der Waren stellt kein verbindliches Angebot dar.

(2) Erst die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar.

(3) Der Vertrag kommt durch

  • schriftliche Auftragsbestätigung,
  • Versand der Ware oder
  • Rechnungsstellung

zustande.

 

§5 Preise

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung vereinbarten Preise.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich Bruttopreise ausgewiesen werden.

(3) Versandkosten, Verpackungskosten sowie eventuell anfallende Zoll- oder Einfuhrkosten werden gesondert ausgewiesen.

 

§6 Zahlung

(1) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

(3) Der Verkäufer ist berechtigt, Verzugszinsen, Mahnkosten sowie erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung geltend zu machen.

(4) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, können weitere Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung zurückgestellt werden.

 

§7 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.

(2) Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.

(3) Eine Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten.

 

§8 Lieferung

(1) Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.

(2) Lieferfristen verlängern sich angemessen bei

  • höherer Gewalt,
  • Streiks,
  • Naturereignissen,
  • Transportproblemen,
  • Zollabfertigung,
  • Lieferengpässen,
  • Herstellerverzögerungen,
  • Importbeschränkungen,
  • Betriebsferien des Herstellers,
  • internationalen Feiertagen

(3) Schadensersatzansprüche wegen solcher Verzögerungen bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§9 Gefahrübergang

(1) Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr mit Übergabe an den Transportdienstleister auf den Käufer über.

(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

 

§10 Untersuchungs- und Rügepflicht (B2B)

(1) Unternehmer haben gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen.

(2) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von fünf Werktagen schriftlich anzuzeigen.

(3) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Unterbleibt die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.

 

§11 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für Neuwaren zwölf Monate ab Gefahrübergang.

(3) Bei gebrauchten Waren erfolgt der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Schäden aufgrund von:

  • unsachgemäßer Bedienung,
  • fehlerhafter Installation durch Dritte,
  • natürlichem Verschleiß,
  • fehlender Wartung,
  • eigenmächtigen Veränderungen,
  • Fremdeingriffen,
  • Überspannung,
  • Feuchtigkeit,
  • Vandalismus,
  • unsachgemäßem Transport.

(5) Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, soweit gesetzlich zulässig.

 

§12 Haftung

(1) Der Verkäufer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

(3) Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei

  • Verletzung von Leben,
  • Körper,
  • Gesundheit,
  • Produkthaftung,
  • ausdrücklich übernommenen Garantien.

§13 Rücksendungen

(1) Rücksendungen sind grundsätzlich vorab mit dem Verkäufer abzustimmen.

(2) Unfreie Sendungen werden nicht angenommen.

(3) Der Käufer trägt die Kosten der Rücksendung, sofern kein gesetzlicher Gewährleistungsfall vorliegt.

(4) Beschädigte oder unvollständige Rücksendungen können wertmindernd berücksichtigt werden.

 

§14 Altteilpfand

(1) Sofern ein Altteilpfand vereinbart wurde, wird dieses nach Eingang und Prüfung des Altteils erstattet.

(2) Das Altteil muss

  • vollständig,
  • unbeschädigt,
  • original,
  • ohne fehlende Bauteile

eingesendet werden.

(3) Der Verkäufer entscheidet nach technischer Prüfung über die Erstattungsfähigkeit.

 

§15 Export und Einfuhr

(1) Der Käufer trägt sämtliche Einfuhrbestimmungen seines Landes.

(2) Verzögerungen durch Zoll oder Behörden liegen außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers.

(3) Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen aufgrund internationaler Transport- oder Zollprozesse.

 

§17 Gerichtsstand

(1) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

(3) Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

 

§18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

§19 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

(2) Nebenabreden bestehen nicht.

(3) Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Verkäufers.

 

 

 

 

 

 

 

 

SERVICE- UND REPARATURBEDINGUNGEN

Florian Kuhl Warenautomaten

für Reparatur-, Wartungs-, Montage- und Servicedienstleistungen

 

 

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Service- und Reparaturbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche Reparatur-, Wartungs-, Montage-, Diagnose-, Service- und Instandsetzungsarbeiten an Waren-, Getränke-, Snack-, Kaffee- und sonstigen Verkaufsautomaten sowie deren Baugruppen.

(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).

 

§2 Leistungsumfang

(1) Maßgeblich für den Leistungsumfang sind ausschließlich das Angebot, die Auftragsbestätigung oder die schriftliche Beauftragung.

(2) Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die ausdrücklich vereinbarte Werkleistung.

(3) Nicht ausdrücklich beauftragte Arbeiten gehören nicht zum Leistungsumfang.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Grundreinigung des Automaten
  • Reinigung vorhandener Verschmutzungen
  • Entfernung bereits vorhandener Glasscherben
  • Reinigung angrenzender Bereiche
  • Entsorgung von Altmaterial
  • Beseitigung nicht beauftragter Defekte
  • Softwareupdates
  • Programmierungen
  • Umbauten
  • Optimierungen
  • Austausch weiterer Baugruppen

(4) Eine freiwillig ausgeführte Nebenleistung begründet keinen Anspruch auf zukünftige unentgeltliche Ausführung vergleichbarer Arbeiten.

 

§3 Mitwirkungspflichten

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten vorliegen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • freier Zugang zum Gerät,
  • ausreichende Beleuchtung,
  • sichere Arbeitsbedingungen,
  • funktionsfähige Stromversorgung,
  • Wasseranschluss, soweit erforderlich,
  • erforderliche Schlüssel, Codes oder Zugangsdaten.

(2) Der Auftraggeber hat den Arbeitsbereich vor Beginn der Arbeiten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Dies umfasst insbesondere die Entfernung von

  • Glasscherben,
  • groben Verschmutzungen,
  • Verpackungsmaterial,
  • ausgelaufenen Flüssigkeiten,
  • Schutt,
  • sonstigen Gefahrenquellen,

soweit deren Entfernung nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist.

(3) Werden erforderliche Arbeitsmittel wie Leitern, Hubgeräte, Stapler oder sonstige Hilfsmittel vereinbarungsgemäß vom Auftraggeber gestellt und stehen diese nicht zur Verfügung, verlängern sich Ausführungszeiten entsprechend.

(4) Entstehende Wartezeiten sowie zusätzlicher Arbeitsaufwand werden nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet.

 

§4 Arbeitsumfeld

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder zu unterbrechen, sofern das Arbeitsumfeld erhebliche Sicherheitsrisiken aufweist.

Hierzu gehören insbesondere:

  • offene Stromleitungen,
  • Brandgefahren,
  • erhebliche Verschmutzungen,
  • herumliegende Glasscherben,
  • chemische Stoffe,
  • Schädlingsbefall,
  • fehlende Arbeitssicherheit.

(2) Entstehende Leerfahrten oder Wartezeiten werden berechnet.

 

§5 Zusatzarbeiten

(1) Stellt der Auftragnehmer während der Arbeiten weitere Defekte oder zusätzlichen Arbeitsbedarf fest, wird der Auftraggeber hierüber informiert.

(2) Zusatzarbeiten erfolgen ausschließlich nach Freigabe durch den Auftraggeber.

(3) Erfolgt keine Freigabe, beschränkt sich die Leistung ausschließlich auf den ursprünglich beauftragten Leistungsumfang.

 

§6 Reinigung

(1) Reinigungsarbeiten gehören ausschließlich dann zum Leistungsumfang, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

(2) Erfolgt eine Reinigung freiwillig zur Durchführung der Reparatur, stellt diese keine geschuldete Hauptleistung dar.

(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Verschmutzungen oder Glasscherben zu beseitigen, die bereits vor Arbeitsbeginn vorhanden waren.

(4) Eine freiwillige Reinigung begründet keine Gewährleistung für die vollständige Entfernung sämtlicher Verschmutzungen oder Glasreste.

 

§7 Vorhandene Vorschäden

(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für bereits vorhandene Schäden.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Korrosion,
  • Materialermüdung,
  • Verschleiß,
  • Vorschäden,
  • fehlende Wartung,
  • frühere Reparaturen durch Dritte.

(2) Werden solche Vorschäden während der Arbeiten festgestellt, erfolgt deren Beseitigung ausschließlich nach gesonderter Beauftragung.

 

§8 Ersatzteile

(1) Es werden ausschließlich die im Auftrag vereinbarten Ersatzteile geliefert und eingebaut.

(2) Lieferzeiten richten sich nach der Verfügbarkeit der Hersteller.

(3) Verzögerungen aufgrund

  • Hersteller,
  • Transport,
  • Zoll,
  • Import,
  • höherer Gewalt,
  • internationalen Feiertagen,
  • Betriebsferien,

verlängern Lieferfristen angemessen.

(4) Schadensersatzansprüche hieraus bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§9 Diagnose

(1) Diagnoseleistungen stellen eine eigenständige vergütungspflichtige Leistung dar.

(2) Dies gilt unabhängig davon, ob anschließend eine Reparatur durchgeführt wird.

(3) Für Diagnosearbeiten gelten die jeweils vereinbarten Stunden- oder Pauschalsätze.

 

§10 Wartung

(1) Wartungsarbeiten beschränken sich auf den vereinbarten Wartungsumfang.

(2) Eine Wartung stellt keine vollständige technische Überprüfung sämtlicher Komponenten dar.

(3) Nicht erkennbare oder künftig eintretende Defekte werden hiervon nicht umfasst.

 

§11 Abnahme der Werkleistung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fertiggestellte Leistung unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen.

(2) Die Abnahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.

Eine konkludente Abnahme liegt insbesondere vor, wenn

  • der Automat nach Abschluss der Arbeiten wieder in Betrieb genommen wird,
  • der Automat dem Endkunden wieder zur Nutzung überlassen wird,
  • der Auftraggeber die Nutzung freigibt,
  • oder die Leistung nicht innerhalb von fünf Werktagen schriftlich unter Angabe konkreter wesentlicher Mängel beanstandet wird.

(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(4) Die Nutzung des Gerätes nach Abschluss der Arbeiten gilt als Anerkennung der ordnungsgemäßen Durchführung der beauftragten Leistungen, soweit keine wesentlichen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

 

§12 Fotodokumentation

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand des Gerätes vor, während und nach Durchführung sämtlicher Arbeiten fotografisch oder videografisch zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentation dient

  • der Beweissicherung,
  • der Dokumentation des Ausgangszustandes,
  • dem Nachweis der durchgeführten Arbeiten,
  • der Dokumentation vorhandener Vorschäden.

(3) Die Aufnahmen dürfen im Rahmen der Vertragsabwicklung, der Durchsetzung eigener Ansprüche sowie gegenüber Versicherungen, Gerichten, Inkassounternehmen und Rechtsanwälten verwendet werden.

 

§13 Nachbesserung

(1) Beanstandungen sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Beanstandung muss den behaupteten Mangel konkret beschreiben.

(3) Dem Auftragnehmer ist vor Beauftragung eines Drittunternehmens Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens sieben Kalendertagen einzuräumen.

(4) Unterbleibt diese Fristsetzung und wird unmittelbar ein Drittunternehmen beauftragt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten, soweit der Auftragnehmer zur Nachbesserung bereit und in der Lage gewesen wäre.

(5) Mehrfache Anfahrten aufgrund derselben Beanstandung sind vergütungspflichtig, sofern sich kein von dem Auftragnehmer zu vertretender Mangel feststellen lässt.

 

§14 Fremdeingriffe

(1) Jegliche Gewährleistungsansprüche entfallen, soweit nach Abschluss der Arbeiten Eingriffe durch Dritte vorgenommen werden.

Hierzu zählen insbesondere

  • Reparaturen,
  • Umbauten,
  • Softwareänderungen,
  • Veränderungen elektrischer Anschlüsse,
  • Austausch von Bauteilen.

(2) Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber nachweist, dass der geltend gemachte Mangel hierdurch nicht verursacht wurde.

 

§15 Vergütung

(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise.

(2) Abgerechnet werden insbesondere

  • Arbeitszeit,
  • Anfahrt,
  • Material,
  • Ersatzteile,
  • Versandkosten,
  • Diagnoseleistungen,
  • Wartezeiten,
  • Zusatzleistungen.

(3) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

§16 Fälligkeit

(1) Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Teilabnahmen berechtigen zur entsprechenden Teilabrechnung.

(3) Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur vollständigen Zurückhaltung der Vergütung.

(4) Das gesetzliche Recht, bei berechtigten Mängeln einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzuhalten, bleibt unberührt.

 

§17 Zahlungsverzug

(1) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB.

(2) Sämtliche Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung trägt der Auftraggeber, soweit dieser sich im Zahlungsverzug befindet.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, offene Forderungen an Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen abzutreten oder zur Einziehung zu übergeben.

(4) Weitere Serviceeinsätze können bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher offenen Forderungen verweigert werden.

 

§18 Eigentumsvorbehalt bei Ersatzteilen

(1) Gelieferte Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(2) Ist ein Ausbau ohne unverhältnismäßigen Schaden möglich und erfolgt trotz rechtskräftig festgestellter Forderung keine Zahlung, bleibt die Geltendmachung der Eigentumsrechte vorbehalten.

 

§19 Höhere Gewalt

(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen aufgrund von Ereignissen außerhalb seines Einflussbereichs.

Hierzu zählen insbesondere

  • Naturkatastrophen,
  • Krieg,
  • Streiks,
  • Pandemien,
  • Herstellerverzögerungen,
  • Lieferengpässe,
  • Transportprobleme,
  • Zollverzögerungen,
  • internationale Feiertage,
  • Betriebsferien internationaler Hersteller.

(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich entsprechend.

 

§20 Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

(3) Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

 

§21 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Servicebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.